Arbeitsschutz Aktuell News: Keine Verantwortung ohne Haftung

Arbeitsschutz: Keine Verantwortung ohne Haftung

„Eine Verantwortung im Unternehmen ohne Haftung ist nicht vorstellbar“, schreibt Rechtsanwalt Matthias Klagge in der Februar-Ausgabe der Fachzeitschrift „Sicherheitsingenieur“.

Tatsächlich: Wer Verantwortung übernimmt, muss auch die Folgen tragen, wenn er oder sie dieser Verantwortung nicht nachkommt.

Im Klartext heißt das: Wer seine arbeitsschutzrechtlichen Pflichten nicht wahrnimmt und deshalb beispielsweise ein Arbeitsunfall geschieht, muss damit rechnen, gerichtlich belangt zu werden. Und zwar nicht nur arbeitsschutzrechtlich, sondern in Fällen der Fahrlässigkeit auch zivil-, wenn nicht gar strafrechtlich.

 
Wer trägt Verantwortung im Arbeitsschutz?

Zunächst stellt sich die Frage: Wer hat im Arbeitsschutz welche Verantwortung?

Das geht im Wesentlichen aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) hervor. In Paragraph 3 ArbSchG werden die Grundpflichten des Arbeitgebers benannt: Der Arbeitgeber wird verpflichtet, die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden wird.

Im Gesetzestext heißt es:
„Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen.“

Darüber hinaus hat er „die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen.“

Zentral ist hier der präventive Ansatz. Arbeitsschutz ist dauerhaft, systematisch und fortlaufend zu organisieren. Und ganz nebenbei wird unzweideutig definiert, wer dafür die Verantwortung trägt – nämlich der Arbeitgeber.

Verantwortung endet nicht bei der Geschäftsführung

Allerdings bedeutet „Arbeitgeber“ nicht, dass nur die Geschäftsführung diese Verantwortung trägt, sondern alle Führungskräfte eines Betriebs.

Das ergibt sich unmittelbar aus dem Arbeitsschutzgesetz selbst sowie aus der dazu entwickelten Rechtsprechung und der Verwaltungspraxis. Maßgeblich ist Paragraph 13 ArbSchG.

In Paragraph 13 Abs. 1 ArbSchG wird ausdrücklich geregelt, wer als „verantwortliche Person“ im Sinne des Arbeitsschutzes gilt:

„Verantwortlich für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz sind neben dem Arbeitgeber der gesetzliche Vertreter, das vertretungsberechtigte Organ, die mit der Leitung des Unternehmens oder eines Betriebes beauftragten Personen, sonstige nach § 7 beauftragte Personen.“

 
Führungskräfte in der persönlichen Verantwortung

Wichtig sind die „mit der Leitung des Unternehmens oder eines Betriebes beauftragten Personen“. Damit sind alle Personen erfasst, die Leitungs- oder Führungsaufgaben wahrnehmen, beispielsweise:

  • Abteilungs- und Bereichsleitungen

  • Produktions- oder Schichtleitungen

  • Werk- und Betriebsleiter

  • Team- und Gruppenleitungen mit Weisungsbefugnis

Es kommt also nicht auf die Organstellung (Geschäftsführer, Vorstand) an, sondern auf die tatsächliche Leitungs- und Entscheidungsbefugnis.

Führungskräfte handeln daher nicht nur als Erfüllungsgehilfen, sondern tragen persönliche Verantwortung innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs.

Deshalb ist jede Führungskraft verpflichtet,

  • Gefährdungen zu erkennen,

  • Schutzmaßnahmen umzusetzen,

  • Unterweisungen zu veranlassen und

  • Regelverstöße zu unterbinden.

Die Geschäftsführung bleibt zwar gesamtverantwortlich, aber operative Verantwortung wird auf allen Führungsebenen wirksam.

 
Haftungsrisiken bei Pflichtverstößen

Führungskräfte haften für ihre Versäumnisse und können bei Pflichtverstößen persönlich belangt werden, etwa:

  • ordnungswidrigkeitenrechtlich (Paragraph 25 ArbSchG),

  • strafrechtlich (zum Beispiel nach den Paragraphen 222 und 229 StGB),

  • arbeitsrechtlich (etwa durch Abmahnung).

Verantwortung ist also nicht abstrakt, sondern mit konkreten rechtlichen Folgen verbunden.

 
Delegation von Pflichten nach Paragraph 7 ArbSchG

Ergänzend zu Paragraph 13 ArbSchG regelt Paragraph 7 ArbSchG die Delegation arbeitsschutzrechtlicher Pflichten:

„Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.“

Paragraph 7 betrifft nicht nur Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder Betriebsärzte. Er erlaubt die Übertragung arbeitsschutzrechtlicher Aufgaben auf alle zuverlässigen und fachkundigen Personen, insbesondere Führungskräfte und funktional verantwortliche Personen – intern wie extern.

In der Praxis spricht man häufig von der „Pflichtenübertragung auf Führungskräfte“. Zwar sind Führungskräfte auch ohne schriftliche Beauftragung verantwortlich (nach Paragraph 13 ArbSchG), aber Paragraph 7 ermöglicht eine zusätzliche, formalisierte und konkretisierte Aufgabenübertragung.

Ein häufiger Irrtum ist die Gleichsetzung beider Vorschriften:

  • Paragraph 13 bestimmt, wer kraft Stellung verantwortlich ist.

  • Paragraph 7 regelt, wie Verantwortung zusätzlich oder konkret delegiert werden kann.

Rolle von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten

Auch interne oder externe Fachkräfte für Arbeitssicherheit sowie Betriebsärzte können nach Paragraph 7 ArbSchG beauftragt werden – allerdings mit Einschränkungen.

Sie haben keine Weisungsbefugnis und sind nach den Paragraphen 6 und 7 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) primär beratend tätig.

Wichtig: Die Bestellung oder Beauftragung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit oder eines Betriebsarztes ersetzt nicht die Verantwortung des Arbeitgebers oder der Führungskräfte.

Persönliche Haftung auch für beratende Funktionen

Dennoch können Fachkräfte für Arbeitssicherheit persönlich haftbar sein, wenn sie ihre Aufgaben schuldhaft verletzen – beispielsweise durch:

  • fehlerhafte oder unvollständige Beratung,

  • Nicht-Hinweisen auf erkannte Gefahren,

  • falsche sicherheitstechnische Beurteilungen.

Ist die Pflichtverletzung kausal für den Schaden, können die Folgen sein:

  • zivilrechtliche Haftung (Schadensersatz),

  • arbeitsrechtliche Konsequenzen (bei internen Sifa),

  • strafrechtliche Verantwortung (etwa bei fahrlässiger Körperverletzung).

Fazit: Verantwortung ist verteilt – aber niemals relativiert

Die Verantwortung für den Arbeitsschutz im Betrieb ist auf viele Schultern verteilt. Jede einzelne Person besitzt jedoch – zumindest in ihrem Bereich – jeweils und immer die volle Verantwortung.

Arbeitgeber tun gut daran, ihre Führungskräfte regelmäßig darauf hinzuweisen, anstatt die arbeitsschutzrechtlichen Pflichten lediglich marginal in einem hinten gelegenen Absatz im Arbeitsvertrag zu erwähnen.

Denn im Arbeitsschutz gilt: Verantwortung ohne Haftung ist nicht denkbar.

 
 

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