Die Reform der Sicherheitsbeauftragten

Die Reform der Sicherheitsbeauftragten

Die Reform des § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) führt zu grundlegenden Änderungen der Voraussetzungen für die verpflichtende Bestellung von Sicherheitsbeauftragten. Derzeit gibt es in Deutschland rund 760.000 Sicherheitsbeauftragte, die diese Tätigkeit zusätzlich zu ihrer beruflichen Tätigkeit ausüben. [1] Was bislang primär von der Beschäftigtenzahl abhängig war, wird künftig stärker an der tatsächlichen Gefährdung im Betrieb ausgerichtet. Damit verschiebt sich die Verantwortung von formalen Schwellenwerten hin zu einer unternehmerischen Bewertung.

Rechtliche Grundlage und historischer Kontext

§ 22 SGB VII bildet die zentrale Rechtsgrundlage für die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten. Bisher galt: Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten mussten einen Sicherheitsbeauftragten bestellen. [2]

Diese Regelung geht auf § 719 der Reichsversicherungsordnung (RVO) zurück. Bereits 1912 eingeführt, wurde sie über Jahrzehnte fortgeschrieben und schließlich in das SGB VII überführt. Bemerkenswert ist, dass der Schwellenwert von 20 Beschäftigten historisch nie sachlich fundiert begründet wurde. [3, 4]

Allerdings sah § 22 SGB VII bereits in seiner bisherigen Fassung Ausnahmen vor. Die Unfallversicherungsträger konnten durch ihre autonomen Satzungen abweichende Regelungen treffen – sowohl strengere als auch großzügigere. Der Schwellenwert von 20 Beschäftigten war somit in der Praxis kein absoluter Grenzwert, sondern ein gesetzlicher Ausgangspunkt. [2]

Die neue Rechtslage

Mit Beschluss vom 25. März 2026 wurde § 22 SGB VII grundlegend angepasst. [4] Der Schwellenwert wird angehoben und durch eine risikobasierte Bewertung ergänzt.

Kernpunkte der Neuregelung

  • Weniger als 20 Beschäftigte: Keine pauschale Pflicht zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten. Diese Ausnahme wurde gegenüber dem ursprünglichen Entwurf explizit aufgenommen, um zu verhindern, dass die neue Gefährdungsregelung für die kleinsten Betriebe erstmals eine Bestellpflicht begründet.
  • 20 bis unter 50 Beschäftigte: Bestellpflicht, wenn besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit vorliegt gemäß Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG.
  • Ab 50 Beschäftigten: Bestellpflicht. Bei weniger als 250 Beschäftigten ohne besondere Gefährdung ist ein Sicherheitsbeauftragter ausreichend. Es erfolgt eine Orientierung an der EU-Definition kleiner und mittlerer Unternehmen (Empfehlung 2003/361/EG).
  • Anordnungsbefugnis der Unfallversicherungsträger zur Pflicht zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten unabhängig von der Unternehmensgröße, wenn eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit besteht (§ 22 Absatz 1 Satz 5 SGB VII neue Fassung).
  • Bußgeld bis zu 10.000 € bei Nichtbestellung trotz bestehender Pflicht (§ 209 Absatz 1 Satz 1 SGB VII neue Fassung).

Damit wird die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG zum zentralen Steuerungsinstrument und die Eigenverantwortung der Unternehmer gestärkt.

Chronologie der Reform

Oktober 2025 – Ankündigung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) kündigt das Bürokratierückbaukonzept an. Drei zeitlich gestaffelte Pakete sollen das Arbeitsschutzrecht modernisieren. Paket 1 sieht die Abschaffung der Verpflichtung zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten für KMU mit weniger als 50 Beschäftigten sowie die Begrenzung auf einen Sicherheitsbeauftragten für KMU mit weniger als 250 Beschäftigten vor. Prognostizierte Einsparung: ca. 135 Millionen Euro pro Jahr. Dies betrifft rund 123.000 Sicherheitsbeauftragte. [5]

Die Reaktionen der Fachverbände fallen kritisch aus. Dr. Stephan Fasshauer, Hauptgeschäftsführer der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) warnt: „Prognostizierte Einsparungen dürfen nicht zulasten wachsender Unfallrisiken und damit höherer Kosten gehen.“ [1] Der Verband für Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz bei der Arbeit e. V. (VDSI) plädiert in seiner Stellungnahme „Prävention braucht Beteiligung“ für ein differenziertes, risikoorientiertes Vorgehen. [6]

März 2026 – Öffentliche Anhörung von Sachverständigen

Im Ausschuss für Arbeit und Soziales tagen die Sachverständigen. Die Reform der Sicherheitsbeauftragten wird im Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/ 2748 zu Notfallverfahren aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls bei Gasgeräten und PSA durch eine Anpassung des § 22 SGB VII geregelt.

Das Meinungsbild der Sachverständigen ist gespalten. Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) schreibt in ihrem Positionspapier, dass die Reform der Sicherheitsbeauftragten „Einklang von bürokratischem Aufwand und Sicherheit“ bringe und fordert eine Anhebung der Schwelle auf 50 Beschäftigte „ohne Wenn und Aber“. [7] Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) hält die Reform für unnötig, während die IG Metall sie aus Sicht des Arbeitsschutzes für nicht gerechtfertigt hält. Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau) möchte den bisherigen Schwellenwert beibehalten und fordert gemeinsam mit der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) eine Konkretisierung des Begriffs „besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit“ in der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“, um „Klarheit und Rechtssicherheit herzustellen.“

Die Ergebnisse fließen in den Änderungsantrag ein. [8]

26. März 2026 – Bundestagsbeschluss

Bundestagsbeschluss mit namentlicher Abstimmung, bei der der Antrag mit 430 zu 132 Stimmen angenommen wurde. [9]

29. Mai 2026 – Geplantes Inkrafttreten

Nach der Passage durch den Bundesrat sollen das Gasgerätedurchführungsgesetz (GasgeräteDG) und somit auch die Änderungen des § 22 SGB VII am 29. Mai 2026 in Kraft treten. [10]

Auswirkungen für die Praxis

Die Reform verändert die betriebliche Praxis deutlich. Künftig lautet die zentrale Frage nicht mehr: „Wie viele Beschäftigte hat ein Unternehmen?“, sondern: „Welche Gefährdungen liegen tatsächlich vor?“

Für Unternehmen mit 20 bis 49 Beschäftigten bedeutet das Folgendes:

  • eigenverantwortliche Bewertung der Gefährdungslage
  • erhöhte Anforderungen an die Qualität der Gefährdungsbeurteilung
  • Dokumentationspflicht mit rechtlicher Relevanz
  • potenzielles Bußgeldrisiko bei Fehleinschätzung von bis zu 10.000 Euro.

Gleichzeitig entsteht ein neuer Interpretationsspielraum. Der Begriff der „besonderen Gefährdung für Leben und Gesundheit“ ist gesetzlich nicht abschließend definiert. Solange keine Konkretisierung durch die Unfallversicherungsträger erfolgt, bleibt hier eine erhebliche Unsicherheit bestehen. Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung kann insbesondere die Anzahl der Versicherungsfälle im Unternehmen als Kriterium für das Vorliegen einer besonderen Gefährdungslage herangezogen werden. [4]

Die Unfallversicherungsträger behalten dabei ihre zentrale Steuerungsfunktion. Auf Basis von § 15 SGB VII können sie weiterhin branchenspezifische Konkretisierungen vornehmen, beispielsweise in der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“. [10]

Neu ist die explizite Anordnungsbefugnis gemäß § 22 Absatz 1 Satz 5 SGB VII in der neuen Fassung. Unabhängig von der Betriebsgröße können die Unfallversicherungsträger nun die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten anordnen, sofern eine entsprechende Gefährdungslage vorliegt. Damit bleibt das System flexibel, gleichzeitig werden jedoch hohe Anforderungen an die Auslegungspraxis gestellt.

Einordnung und Bewertung

Die Reform ist grundsätzlich sachgerecht. Ein risikobasierter Ansatz entspricht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und spiegelt die betriebliche Realität besser wider als starre Schwellenwerte. Es ist folgerichtig, dass ein historisch unbegründeter Schwellenwert nach über 60 Jahren angepasst wird.

Die prognostizierten Einsparungen von ca. 135 Millionen Euro pro Jahr basieren auf einer modellhaften Ermittlung des entfallenden Erfüllungsaufwands. Nach Angaben der Bundesregierung wird für kleine und mittlere Unternehmen mit geringer Gefährdungslage ein jährlicher Aufwand von rund 28 Stunden pro Sicherheitsbeauftragten zugrunde gelegt. Dies entspricht etwa 0,5 Stunden pro Woche sowie einem zusätzlichen Schulungstag pro Jahr. [11, 12] Prognostizierte Einsparungen dürfen jedoch nicht zulasten wachsender Unfallrisiken und damit höherer Kosten gehen – beides ist sorgfältig gegeneinander abzuwägen.

Kritisch zu bewerten ist jedoch die zeitliche Umsetzung: Die notwendigen Auslegungshilfen und Konkretisierungen erfolgen erst nach der gesetzlichen Änderung. Dadurch entsteht eine Übergangsphase mit erhöhter Unsicherheit, insbesondere für jene Unternehmen, die nun eigenständig bewerten müssen, ob eine Bestellungspflicht besteht.

Die entscheidende Herausforderung wird daher sein, den Bürokratieabbau nicht zulasten der Präventionskultur wirken zu lassen.

Fazit

Die Reform der Sicherheitsbeauftragten bedeutet einen Systemwechsel von der formalen Pflicht zur inhaltlichen Verantwortung.

Ob dieser Ansatz in der Praxis zu mehr Effizienz oder zu neuen Unsicherheiten führt, hängt maßgeblich davon ab, wie klar die neuen Anforderungen konkretisiert werden. Die DGUV ist aufgefordert, den unbestimmten Rechtsbegriff der besonderen Gefährdung zeitnah zu operationalisieren – möglichst bevor das Gesetz am 29. Mai 2026 in Kraft tritt.

Sicher ist: Die Qualität der Gefährdungsbeurteilung rückt stärker in den Mittelpunkt als je zuvor.

Erfreulicherweise ist im Rahmen der GDA-Betriebs- und Beschäftigtenbefragung 2023/2024 der Anteil der Betriebe, die Gefährdungsbeurteilungen durchführen, signifikant angestiegen – von 52 % auf 68 % im Vergleich zu 2015. [13]

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Quellenverzeichnis

[1] Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) (2025): „Geplante Reduzierung von Sicherheitsbeauftragten“. Pressemitteilung aus dem Pressearchiv, 4. Quartal 2025.
Online verfügbar unter: https://www.dguv.de/de/mediencenter/pm/pressearchiv/2025/quartal_4/details_4_670721.jsp
Abruf: 14.05.2026

[2] Sozialgesetzbuch VII (SGB VII), § 22: Sicherheitsbeauftragte. In: Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz.
Online verfügbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__22.html
Abruf: 02.05.2026

[3] Reichsversicherungsordnung (RVO), § 719. In: beck-online, C.H. Beck, München.
Online verfügbar unter: https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2Fges%2FRVO%2Fcont%2FRVO%2EP719%2Ehtm
Abruf: 02.05.2026

[4] Deutscher Bundestag (2026): Drucksache 21/4981 „Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales“. Deutscher Bundestag, Berlin.
Online verfügbar unter: https://dserver.bundestag.de/btd/21/049/2104981.pdf
Abruf: 02.05.2026

[5] Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) (2025): Konzept für einen effizienten und bürokratiearmen Arbeitsschutz.
Online verfügbar unter: https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Meldungen/2025/konzept-fuer-einen-effizienten-und-buerokratiearmen-arbeitsschutz.pdf?__blob=publicationFile&v=3
Abruf: 02.05.2026

[6] Verband für Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz bei der Arbeit e. V. (VDSI) (2025): „Prävention braucht Beteiligung“. Stellungnahme, News-Beitrag Nr. 1079.
Online verfügbar unter: https://vdsi.de/start/news/?news-id=1079
Abruf: 02.05.2026

[7] Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) (2026): Reform der Sicherheitsbeauftragten schafft Einklang von bürokratischem Aufwand und Sicherheit. Positionspapier vom 12.02.2026.
Online verfügbar unter: https://arbeitgeber.de/wp-content/uploads/bda-arbeitgeber-positionspapier-reform_der_sicherheitsbeauftragten-2026_02_12.pdf
Abruf: 02.05.2026

[8] Deutscher Bundestag (2026): Textarchiv KW10/2026 – Ausschuss für Arbeit und Soziales.
Online verfügbar unter: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2026/kw10-pa-arbeit-1145346
Abruf: 02.05.2026

[9] Deutscher Bundestag (2026): Bundestag hebt Schwellenwert für die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten an. Textarchiv, 26.03.2026.
Online verfügbar unter: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2026/kw13-de-gasgeraete-1157676
Abruf: 02.05.2026

[10] Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV): Bericht aus Berlin – Schlaglicht, Aktuelle Information zu § 22 SGB VII.
Online verfügbar unter: https://www.dguv.de/medien/fb_org/dokumente/dguv_information-22-sgb-vii-abschluss.pdf
Abruf: 02.05.2026

[11] Deutscher Bundestag (2026): Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke: Die Lage des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes in Kleinbetrieben. Drucksache 21/3802, 26.01.2026.
Online verfügbar unter: https://dserver.bundestag.de/btd/21/038/2103802.pdf
Abruf: 03.05.2026

[12] Deutscher Bundestag (2026): Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke: Die Lage des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes in Kleinbetrieben. Drucksache 21/4068, 09.02.2026.
Online verfügbar unter: https://dserver.bundestag.de/btd/21/040/2104068.pdf
Abruf: 03.05.2026

[13] Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA) (2025): Betriebs- und Beschäftigtenbefragung im Arbeitsschutz – aktuelle Ergebnisse.
Online verfügbar unter: https://www.gda-portal.de/SharedDocs/Meldungen/DE/25-06-24-Betriebs-und-Beschaeftigtenbefragung
Abruf: 03.05.2026

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