Gefahrstoffe bei der Arbeit: Schutz für Mensch und Umwelt

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In vielen Jobs werden die Beschäftigten mit Materialien und Substanzen konfrontiert, die nachweislich eine gesundheitsschädigende Wirkung haben – sogenannte Gefahrstoffe. Im Arbeits- und Gesundheitsschutz wird diesen Gefahrstoffen deshalb eine besondere Aufmerksamkeit zuteil.

Nach dem bekannten STOP-Prinzip – Substitution, technische Schutzmaßnahmen, organisatorische Maßnahmen und persönliche Schutzmaßnahmen – sollten Gefahrstoffe zwar prioritär substituiert, also ersetzt werden, aber das ist nicht immer ganz einfach. Ein Stoff kann beispielsweise bestimmte chemische, physikalische oder verarbeitungstechnische Eigenschaften besitzen, die für den konkreten Prozess bislang kein Ersatzprodukt in gleicher Qualität erreicht.

Ganz abgesehen davon, dass es kaum vermeidbar ist, bei der Sanierung oder beim Abriss älterer Bestandsbauten zum Beispiel mit dem Gefahrstoff Asbest in Berührung zu kommen.

Gefahrstoffe können eingesetzt werden – oder erst bei der Arbeit entstehen

Die Beispiele machen deutlich, dass Gefahrstoffe einerseits als Arbeitsmittel eingesetzt werden können beziehungsweise müssen und dass sie andererseits im Rahmen gewisser Tätigkeiten auftreten können.

Aber zunächst der Blick in das Regelwerk: Die Begriffsbestimmung für Gefahrstoffe findet sich in Paragraph 2 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und erweitert den Betrachtungshorizont zudem etwa auf explosionsfähige sowie auf krebserzeugende, keimzellmutagene und reproduktionstoxische Stoffe.

Wichtig zu wissen: Ein Stoff muss nicht bereits als Gefahrstoff angeliefert werden und entsprechend etikettiert sein. Entscheidend kann sein, was bei der Tätigkeit entsteht.

Beispiele sind:

  • Schweiß- und Lötrauche
  • Abgase von Verbrennungsmotoren
  • Pyrolyseprodukte bei thermischen Verfahren
  • Zersetzungsprodukte
  • Reaktionsprodukte

Das geht unter anderem aus der Technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 402 „Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition“ hervor.

Auch nicht gekennzeichnete Stoffe können gefährlich sein

Paragraph 2 Absatz 1 Nummer 4 GefStoffV definiert vielleicht die am häufigsten übersehene Kategorie an Gefahrstoffen: Sie umfasst Stoffe und Gemische, die nicht die klassischen Einstufungskriterien erfüllen, aber aufgrund ihrer Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz vorhanden sind oder verwendet werden, die Gesundheit oder Sicherheit gefährden können.

So erläutert die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), dass sogar Wasser bei einem Feuchtarbeitsplatz zum Gefahrstoff werden kann. Nicht weil Wasser generell als gefährlich eingestuft wäre, sondern weil die konkrete Tätigkeit – beispielsweise lang andauernder Hautkontakt – eine Gesundheitsgefährdung verursachen kann.

Grundsätzlich sollte man daher beachten, dass ein Stoff nach der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht kennzeichnungspflichtig sein muss und trotzdem aufgrund der konkreten Tätigkeit ein Gefahrstoff im Sinne der GefStoffV sein kann.

Die Gefährdungsbeurteilung muss den gesamten Prozess betrachten

Für Arbeitgeber bedeutet das im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung, dass sie sich nicht auf Sicherheitsdatenblätter und die Kennzeichnung eingekaufter Produkte beschränken dürfen, sondern auch betrachten müssen, welche Gefahrstoffe während des Arbeitsprozesses entstehen oder freigesetzt werden.

Das führt zu einer für den Arbeitsschutz sehr wichtigen Erkenntnis: Der Gefahrstoffbegriff ist tätigkeitsbezogen. Ein und derselbe Stoff kann in einer bestimmten Verwendung praktisch unproblematisch sein, während er unter anderen Bedingungen eine Gefährdung darstellt.

Was die Technischen Regeln für Gefahrstoffe leisten

Zurück zu den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS): Die TRGS konkretisieren die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung, in der die Arbeitgeberpflichten und die Schutzziele definiert sind.

Die TRGS sind damit das zentrale technische und arbeitsschutzfachliche Regelwerk für die praktische Umsetzung des Gefahrstoffschutzes im Betrieb und beantworten die Frage, wie ein Arbeitgeber die gesetzlichen Anforderungen der GefStoffV in der betrieblichen Praxis erfüllen kann.

Der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) ermittelt dazu den Stand von Wissenschaft, Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene und entwickelt diese Regeln. Sie werden nach Prüfung durch das Bundesarbeitsministerium im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemacht.

TRGS und Vermutungswirkung

Die TRGS sind jedoch keine Gesetze und keine Verordnungen. Sie haben trotzdem eine besondere rechtliche Bedeutung, denn hält der Arbeitgeber diese Technischen Regeln ein, kann er grundsätzlich davon ausgehen, dass er die entsprechenden Anforderungen der GefStoffV erfüllt.

Das wird als Vermutungswirkung bezeichnet und gilt analog auch für alle übrigen Technischen Regeln im Arbeitsschutz.

Das bedeutet allerdings nicht, dass man zwingend genau nach Technischen Regeln arbeiten muss. Ein Unternehmen kann von ihnen abweichen. Dann muss es aber durch andere Maßnahmen ein mindestens vergleichbares Schutzniveau erreichen und dies im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nachvollziehbar begründen.

Denn am Ende geht es nur um eines: Menschen und Umwelt wirksam vor Gefahren und Unfällen zu schützen.

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