Grafik zum Thema Arbeitsschutz bei Hitze. Links steht in großen Buchstaben „NEWS“ und darüber „ARBEITSSCHUTZ AKTUELL“. In blauer Schrift darunter: „HITZEFREI?“ und „ARBEITSSCHUTZ STATT KLIMAWANDEL“. Rechts ein rundes Bild eines Arbeiters in orangem Schutzanzug, der sich bei großer Hitze Wasser über das Gesicht gießt.

Hitzefrei? Arbeitsschutz statt Klimawandel

● Lesezeit: ca. 8 Minuten

Über den Klimawandel wird weiterhin diskutiert. Die Messdaten sind jedoch eindeutig: Nach Angaben des Umweltbundesamts war 2025 in Deutschland das achtwärmste Jahr seit Beginn der Aufzeichnungen im Jahr 1881. Zugleich war es das fünfzehnte Jahr in Folge, das wärmer ausfiel als der vieljährige Mittelwert der Referenzperiode 1961 bis 1990.

Auch wenn einzelne Sommer nicht an die Temperaturrekorde früherer Jahre heranreichen, ist der langfristige Trend deutlich. Fachleute im Arbeitsschutz warnen deshalb vor wachsenden Belastungen für Beschäftigte.

„Der Klimawandel passiert jetzt, nicht erst in ferner Zukunft“, betonte Dr. Stefan Hussy, damaliger Hauptgeschäftsführer der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Der Arbeitsschutz müsse dazu beitragen, sichere und gesunde Arbeit auch unter veränderten klimatischen Bedingungen zu gewährleisten. Die gesetzliche Unfallversicherung unterstützt Betriebe dabei unter anderem mit Forschungsergebnissen und praxisnahen Präventionsangeboten.

Klimawandel verändert die Gefährdungslage

Am Institut für Arbeitsschutz der DGUV wurde dafür das Kompetenzzentrum „Klimawandel und Arbeitsschutz“ (KKA) eingerichtet. Es befasst sich mit gesundheitlichen Belastungen und Sicherheitsrisiken, die durch steigende Durchschnittstemperaturen und weitere Klimafolgen entstehen.

Dazu gehören insbesondere:

  • Hitzebelastungen an Innenraumarbeitsplätzen, in Schulen und Kindertagesstätten sowie bei schwerer körperlicher Arbeit oder beim Tragen von Schutzkleidung
  • Hitzebelastungen von Beschäftigten bei Tätigkeiten im Freien
  • häufigere Extremwetterereignisse mit einer höheren Unfall- und Verletzungsgefahr
  • Belastungen durch ultraviolette Strahlung und dadurch begünstigte Erkrankungen wie Hautkrebs oder Augenschäden
  • bessere Überlebenschancen und kürzere Entwicklungszyklen für Krankheitserreger sowie deren Überträger, beispielsweise Stechmücken oder Zecken
  • stärkere psychische Belastungen durch Sorgen vor den Folgen des Klimawandels oder das unmittelbare Erleben von Katastrophen und Extremwetterereignissen

Hitzebelastung in Arbeitsräumen: Was gilt?

Für Hitzebelastungen in Arbeitsräumen enthält die ASR A3.5 „Raumtemperatur“ ein abgestuftes Schutzkonzept. Die Lufttemperatur in Arbeitsräumen soll grundsätzlich 26 °C nicht überschreiten.

Steigt die Außenlufttemperatur auf mehr als 26 °C und wird dieser Wert trotz geeigneter Sonnenschutzmaßnahmen auch im Arbeitsraum überschritten, sollen zusätzliche Maßnahmen auf Grundlage einer angepassten Gefährdungsbeurteilung ergriffen werden. Bei bestimmten Tätigkeiten oder individuellen körperlichen Voraussetzungen kann bereits diese Temperatur zu einer Gesundheitsgefährdung führen.

Bei einer Raumtemperatur von mehr als 30 °C müssen wirksame Maßnahmen umgesetzt werden, welche die Beanspruchung der Beschäftigten reduzieren. Technische und organisatorische Maßnahmen haben dabei Vorrang vor personenbezogenen Maßnahmen.

Überschreitet die Lufttemperatur im Raum 35 °C, ist der Raum ohne geeignete technische, organisatorische oder personenbezogene Schutzmaßnahmen nicht als Arbeitsraum geeignet. Dazu können beispielsweise Luftduschen, Wasserschleier, Entwärmungsphasen oder geeignete Hitzeschutzkleidung gehören.

Ein automatischer Anspruch auf „hitzefrei“ ergibt sich daraus nicht. Arbeitgeber müssen jedoch handeln und sicherstellen, dass die Gesundheit der Beschäftigten wirksam geschützt wird. Wie konsequent diese Anforderungen in der betrieblichen Praxis umgesetzt werden, fällt nach wie vor unterschiedlich aus.

UV-Schutz für Beschäftigte im Freien

Für Beschäftigte, die bei ihrer Tätigkeit häufig der Sonne ausgesetzt sind, ist ein geeigneter UV-Schutz unverzichtbar. Bereits in den späten Winter- und frühen Frühlingsmonaten kann die Sonnenstrahlung so intensiv sein, dass die Haut dauerhaft geschädigt wird. Langfristig kann die Belastung das Risiko für weißen Hautkrebs erhöhen.

Als einfache Orientierung gilt die Faustformel: UV-Schutz von O bis O – also von Ostern bis Oktober. Schutzmaßnahmen müssen jedoch immer an die tatsächliche Gefährdung und den jeweiligen UV-Index angepasst werden.

Nach dem sogenannten STOP-Prinzip sind auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung zunächst technische und organisatorische Maßnahmen umzusetzen. Erst danach folgen personenbezogene Schutzmaßnahmen.

Eine praxisnahe Orientierung bietet die DGUV Information 203-085 „Arbeiten unter der Sonne“. Ergänzend konkretisiert die ASR A5.1 seit August 2025 die Anforderungen an Arbeitsplätze im Freien und an nicht vollständig umschlossene Arbeitsstätten.

Technische Schutzmaßnahmen

  • Arbeitsbereiche mit ausreichend großen Sonnenschirmen, Sonnensegeln, Sonnenschutzplanen oder Überdachungen ausstatten
  • schnell aufbaubare Arbeitszelte für kurzfristige Baustellen bereitstellen
  • Gerüste mit geeigneten Schutzplanen ausstatten
  • klimatisierte Fahrerkabinen in Baumaschinen und Fahrzeugen einsetzen
  • bei stark reflektierenden Oberflächen seitliche, reflexionsarme Abschirmungen aufstellen
  • beschattete Unterstellmöglichkeiten für Pausen einrichten

Organisatorische Schutzmaßnahmen

  • Beschäftigte über die Gefahren durch UV-Strahlung informieren und zu geeigneten Schutzmaßnahmen unterweisen
  • den Aufenthalt in der direkten Sonne insbesondere während der Mittagsstunden zeitlich begrenzen
  • Tätigkeiten möglichst in beschattete Bereiche oder geschlossene Räume verlegen
  • Art und Umfang der Pausen an Tageszeit, Temperatur und UV-Belastung anpassen
  • körperlich anstrengende Arbeiten möglichst in die strahlungsärmeren Morgenstunden verlegen
  • Tätigkeiten und besonders belastende Aufgaben auf mehrere Beschäftigte verteilen
  • über Arbeitszeit- oder Gleitzeitregelungen längere Mittagspausen und eine Verschiebung der Arbeitszeiten ermöglichen
  • geeignete UV-Schutzmittel in ausreichender Menge kostenfrei bereitstellen

Bei Tätigkeiten im Freien mit intensiver natürlicher UV-Strahlung von regelmäßig mindestens einer Stunde pro Tag ist unter den in der Arbeitsmedizinischen Regel AMR 13.3 festgelegten Bedingungen eine arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten.

Persönliche Schutzmaßnahmen

Bei den persönlichen Maßnahmen steht körperbedeckende Kleidung an erster Stelle. Dazu gehören langärmlige Oberteile, lange Hosen, eine geeignete Kopfbedeckung mit Nacken- und Ohrenschutz sowie eine UV-Schutzbrille.

Körperpartien, die sich nicht durch Kleidung schützen lassen, sollten regelmäßig mit einem geeigneten Sonnenschutzmittel eingecremt werden. Dabei kommt es auf die richtige Anwendung an: Häufig wird zu wenig Creme verwendet, zu selten nachgecremt oder ein zu niedriger Lichtschutzfaktor gewählt.

Der Lichtschutzfaktor sollte mindestens 30 betragen, besser sind 50 oder 50+. Nachcremen ist insbesondere nach starkem Schwitzen oder Wasserkontakt notwendig. Es verlängert die maximale Schutzzeit jedoch nicht, sondern erhält lediglich die vorhandene Schutzwirkung.

Neue Infektionsrisiken durch Mücken und Zecken

Eine weitere mögliche Folge veränderter klimatischer Bedingungen ist die zunehmende Verbreitung von Vektoren – also Tieren, die Krankheitserreger übertragen können. Als bekanntes Beispiel gilt die Asiatische Tigermücke, die unter geeigneten Bedingungen unter anderem Dengueviren übertragen kann.

Auch Zecken können bei milder Witterung früher im Jahr aktiv sein. Sie übertragen insbesondere die Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME) und die Lyme-Borreliose. Das Robert Koch-Institut weist für 2026 insgesamt 185 FSME-Risikogebiete in Deutschland aus.

Eine FSME-Impfung wird insbesondere für Menschen empfohlen, die in Risikogebieten gegenüber Zecken exponiert sind. Dazu gehören auch beruflich gefährdete Beschäftigte, beispielsweise in der Land- und Forstwirtschaft. Gegen die Lyme-Borreliose steht bislang keine Schutzimpfung zur Verfügung.

So lassen sich Zeckenstiche vermeiden

  • geschlossene Schuhe, lange Hosen und langärmlige Kleidung tragen
  • insekten- und zeckenabweisende Mittel auf Haut und Kleidung anwenden
  • nach dem Aufenthalt im Grünen Körper und Kleidung gründlich nach Zecken absuchen
  • festgesaugte Zecken möglichst schnell und sachgerecht entfernen

Auch diesen Maßnahmen müssen eine tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung und eine verständliche Unterweisung vorausgehen. Das war bereits in der Vergangenheit wichtig – angesichts der wachsenden Gesundheitsrisiken durch Hitze, UV-Strahlung und Krankheitserreger wird es jedoch immer dringlicher.

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