Grafik zum Thema Arbeitsschutz bei Hitze. Links steht in großen Buchstaben „NEWS“ und darüber „ARBEITSSCHUTZ AKTUELL“. In blauer Schrift darunter: „HITZEFREI?“ und „ARBEITSSCHUTZ STATT KLIMAWANDEL“. Rechts ein rundes Bild eines Arbeiters in orangem Schutzanzug, der sich bei großer Hitze Wasser über das Gesicht gießt.

Hitzefrei? Arbeitsschutz statt Klimawandel

An den Klimawandel kann man glauben oder auch nicht. Fakt ist, dass das Jahr 2024 nach Angaben des Umweltbundesamts „das wärmste Jahr seit 1881 und das vierzehnte Jahr in Folge, das wärmer als der vieljährige Mittelwert von 1961-1990 war“. Wenn auch der zurückliegende Sommer nicht an die Temperatur-Höchstwerte von 2003, 2018, 2019 und 2023 heranreichen konnte, die Arbeitsschützer schlagen für die Zukunft laut Alarm: „Der Klimawandel passiert jetzt, nicht erst in ferner Zukunft. Der Arbeitsschutz muss deshalb dazu beitragen, gesunde und sichere Arbeit auch unter den Bedingungen des Klimawandels sicherzustellen. Wir als gesetzliche Unfallversicherung möchten die Betriebe bei dieser Aufgabe unterstützen. Beispielsweise steuern wir mit unseren Forschungsinstituten und Fachbereichen wissenschaftliche Erkenntnisse bei, um den auftretenden Veränderungen etwas entgegenzusetzen“, sagte bereits vor drei Jahren Dr. Stefan Hussy, noch bis Ende Juni 2025 Hauptgeschäftsführer der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).

So wurde beispielsweise am Institut für Arbeitsschutz (IFA) der DGUV das sogenannte Kompetenzzentrum „Klimawandel und Arbeitsschutz“ (KKA) ins Leben gerufen. Es soll sich den gesundheitlichen Belastungen und Sicherheitsrisiken für die Beschäftigten infolge der weiterhin steigenden Durchschnittstemperaturen widmen. Beispielsweise werden dort die folgenden Belastungen und Risiken genannt:

  • Hitzebelastung von Beschäftigten, Kindern und Jugendlichen an Innenraumarbeitsplätzen, Schulen und Kitas, bei schwerer körperlicher Arbeit oder unter Schutzkleidung sowie Hitzebelastung von Beschäftigten im Freien
  • Häufigere Extremwettereignisse mit höherer Unfall- und Verletzungsgefahr
  • Belastung durch ultraviolette (UV-)Strahlung und dadurch bedingte Erkrankungen wie Hautkrebs oder Augenschäden
  • Bessere Überlebenschancen und kürzere Entwicklungszyklen für Krankheitserreger wie Bakterien oder Viren und deren Überträger, etwa Stechmücken oder Zecken, durch ganzjährig höhere Temperaturen
  • Stärkere psychische Belastungen der Beschäftigten durch Sorge vor den Auswirkungen des Klimawandels oder durch das direkte Erleben von Katastrophen etwa infolge klimawandelbedingter Extremwetter  

Zu Hitzebelastungen in Arbeitsstätten gibt es bisher eindeutige Grenzwerte, die in der ASR A3.5 „Raumtemperatur“ festgelegt sind. Laut Punkt 4.2 Absatz 3 der ASR A3.5 soll die Lufttemperatur in Arbeitsräumen 26 Grad Celsius nicht überschreiten. Punkt 4.4 Absatz 1 besagt, dass beim Überschreiten dieses Werts infolge einer Außentemperatur von über 26 Grad Celsius und trotz geeigneter Sonnenschutzmaßnahmen zusätzliche Maßnahmen anhand einer angepassten Gefährdungsbeurteilung ergriffen werden müssen. Diese Temperatur könne nämlich bei speziellen Tätigkeiten oder unter bestimmten körperlichen Voraussetzungen zu einer Gesundheitsgefährdung führen. Punkt 4.4 Absatz 2 ASR A3.5 betont darüber hinaus: „Bei Überschreitung der Lufttemperatur im Raum von +30 °C müssen wirksame Maßnahmen gemäß Gefährdungsbeurteilung ergriffen werden, welche die Beanspruchung der Beschäftigten reduzieren. Dabei gehen technische und organisatorische gegenüber personenbezogenen Maßnahmen vor.“ Also eine weitere Gefährdungsbeurteilung, um nun alle der Hitze ausgesetzten Beschäftigten zu schützen. Und in Absatz 3 heißt es ganz klar: „Wird die Lufttemperatur im Raum von +35 °C überschritten, so ist der Raum für die Zeit der Überschreitung ohne technische Maßnahmen (zum Beispiel Luftduschen, Wasserschleier), organisatorische Maßnahmen (zum Beispiel Entwärmungsphasen) oder persönliche Schutzausrüstungen (zum Beispiel Hitzeschutzkleidung), wie bei Hitzearbeit, nicht als Arbeitsraum geeignet.“ Also zumindest zeitweise hitzefrei für alle. In der gelebten Realität sieht es hiermit recht unterschiedlich aus.

Insbesondere für Outdoor-Worker, die tätigkeitsbedingt häufig der Sonne ausgesetzt sind, ist dagegen ein geeigneter UV-Schutz wichtig. Denn bereits in den späten Wintermonaten kann die Sonnenstrahlung schon so intensiv sein, dass eine dauerhafte Schädigung der Haut bis hin zum weißen Hautkrebs erfolgen kann. Daher gilt die Faustformel „UV-Schutz von O (Ostern) bis O (Oktober)“. Selbstverständlich sollen im Nachgang zu einer Gefährdungsbeurteilung zunächst technische und organisatorische Maßnahmen erfolgen, bevor persönliche Maßnahmen zu ergreifen sind. Die DGUV Information 203-085 „Arbeiten unter der Sonne“ führt einige Beispiele für technische und organisatorische Maßnahmen auf:

Technische Maßnahmen:

  • Arbeitsbereiche mit ausreichend großen Sonnenschirmen, Sonnensegeln, Sonnen planen und Überdachungen ausstatten.
  • Schnell aufbaubare Arbeitszelte für kurzfristige Baustellen zur Verfügung stellen.
  • Gerüste mit Schutzplanen ausstatten.
  • Fahrerkabinen mit Klimatisierung in Baumaschinen und Fahrzeugen einsetzen.
  • Bei erhöht reflektierenden Oberflächen seitliche reflexionsarme Abschirmungen aufstellen.
  • Unterstellmöglichkeiten auch für Pausen einrichten.

Organisatorische Maßnahmen:

  • Die Beschäftigten über die möglichen Gefahren durch die UV-Strahlung informieren und über Schutzmaßnahmen unterweisen.
  • Den Aufenthalt in der Sonne (insbesondere in der Zeit von 11 bis 16 Uhr MESZ) nach den Möglichkeiten der Arbeitsorganisation zeitlich beschränken, da in dieser Zeit die UV-Strahlung besonders intensiv ist.
  • Tätigkeiten möglichst im Schatten oder in geschlossenen Räumen ausführen lassen.
  • Art und Umfang der Pausen (selbstverständlich im Schatten) an die Tageszeit anpassen.
  • Körperlich anstrengende Arbeiten im Außenbereich (z. B. auf dem Feld oder auf Baustellen) möglichst zu Zeiten geringerer UV-Strahlung (Morgenstunden) einplanen.
  • Auf den Tätigkeitswechsel (z. B. Schichtarbeit mit Arbeitsbeginn in den frühen Morgenstunden) zwischen den Beschäftigten achten.
  • Im Rahmen von betrieblichen Vereinbarungen zur Arbeitszeit und Gleitzeit in den Sommermonaten eine längere Mittagspause sowie das Verschieben von Tätigkeiten in Zeiten geringerer UV-Strahlung ermöglichen.
  • UV-Schutzmittel in ausreichender Menge zur Verfügung stellen.
  • Bei Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung von regelmäßig einer Stunde oder mehr je Tag ist eine arbeitsmedizinische Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) anzubieten (siehe Arbeitsmedizinische Regel AMR 13.3).  

Bei den persönlichen Maßnahmen wird in erster Linie körperbedeckende Kleidung genannt. Körperpartien, die nicht abdeckbar sind, sollen regelmäßig mit einer Sonnencreme geschützt werden. Hierbei ist übrigens auf die richtige Anwendung zu achten, denn viele Personen benutzen nicht genug Creme, wiederholen die Anwendung zu selten oder wählen einen zu geringen Lichtschutzfaktor. Dieser sollte 30 nicht unterschreiten, optimal ist Lichtschutzfaktor 50. Wichtig ist jedoch: Durch das Nachcremen verlängert sich die Dauer der Schutzwirkung nicht!

Eine weitere Folge des Klimawandels ist die zunehmende Verbreitung von Vektoren (Krankheitsüberträgern) auch in Gebieten, in denen diese zuvor nicht zu finden waren. Populäres Beispiel ist die Tigermücke, die zurzeit in aller Munde ist und gefährliche Krankheiten wie das Dengue-Virus übertragen kann. Im laufenden Jahr 2025 wurde durch das Robert-Koch-Institut vermeldet, dass zudem die Zeckensaison bereits im Januar begann. Zecken übertragen insbesondere die Infektionskrankheiten Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME) und Borreliose. Während man sich gegen FSME impfen lassen kann, was besonders für die Branche Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau dringend empfohlen wird, können gegen eine eventuelle Borreliose-Infektion infolge eines Zeckenbisses nur persönliche Schutzmaßnahmen helfen, wenn man der Arbeit in der Natur nicht ausweichen kann:

  • Geschlossene Schuhe, lange Hosen und langärmlige Kleidung tragen
  • Insektenabweisende Mittel auf Haut und Kleidung verwenden
  • Nach dem Aufenthalt im Grünen Körper und Kleidung gründlich absuchen
  • Festgesaugte Zecken schnell und sachgerecht entfernen

Selbstverständlich geht dem ebenfalls eine Gefährdungsbeurteilung voraus, besondere Bedeutung kommt hier auch der Unterweisung zu. Das war schon immer so – aber im Hinblick auf die steigenden Gesundheitsrisiken infolge des Klimawandels umso dringlicher.

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