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Sicher in der Höhe arbeiten und Absturz vermeiden

Arbeiten finden nicht selten in der Höhe statt. Das kann auf einer Leiter, einem Dach oder auf einer Windkraftanlage sein. Es versteht sich von selbst, dass diese Arbeiten mit dem Risiko eines Absturzes verbunden sind – und leider passiert dieses Unglück viel zu häufig: „Absturz ist eine der tödlichsten Unfallgefahren in der gewerblichen Wirtschaft“, bringt es die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) auf den Punkt. So seien 16 Prozent der tödlichen Arbeitsunfälle im Jahr 2022 durch Absturz verursacht worden. Von 2013 bis 2022 gab es im Schnitt fast 60 tödliche Absturzunfälle pro Jahr. Durchschnittlich rund 40.000 Absturzunfälle wurden in jedem Jahr insgesamt gezählt.

 

Das bedeutet: Jeden Tag ereignen sich in Deutschland über 100 Absturzunfälle bei der Arbeit – etwa jede Viertelstunde einer – und jede Woche kommt dabei jemand ums Leben. Deshalb muss das Ziel klar sein: sicher in der Höhe arbeiten und Absturz vermeiden.

 

Die meisten der tödlichen Absturzunfälle geschehen offenbar bei Arbeiten an und auf Dächern. Die Arbeit mit Leitern sei verantwortlich für die Mehrzahl der nicht-tödlichen Absturzunfälle, gefolgt von Treppenstürzen, führt die DGUV weiter aus.

 

Das Risiko ist grundsätzlich bekannt, aber die Unfallzahlen sind trotzdem enorm hoch. Der Dachverband der gesetzlichen Unfallversicherungsträger hat dazu eine klare Meinung: „Durch eine konsequente Nutzung technischer und persönlicher Schutzmaßnahmen und ein sicherheitsorientiertes Handeln ließe sich ein Großteil der Absturzunfälle vermeiden.“ Die Betonung scheint in diesem Satz auf „sicherheitsorientiertes Handeln“ zu liegen. Routine, Leichtsinn, Zeitdruck, vermeintliche Kontrolle der Situation und auch anderweitige Belastungen können dazu führen, das bestehende Risiko in dem jeweiligen Moment falsch zu bewerten oder auszublenden. Deshalb ist es besonders bei Arbeiten in der Höhe so wichtig, dass die Arbeitgeber ihre arbeitsschutzrechtlichen Pflichten sorgfältig und gewissenhaft wahrnehmen – und die Beschäftigten sie ebenso gewissenhaft befolgen.

 

Neben der Gefährdungsbeurteilung und der Unterweisung nach den Paragraphen 5 und 12 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) sind das im Hinblick auf Arbeiten mit Absturzrisiken insbesondere diejenigen Anforderungen bei „Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz“, die in der Technischen Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 2121 formuliert sind. Hier geht es gemäß Punkt 1 Absatz 1 um „Absturzgefährdungen, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln entstehen können“. Die TRBS 2121 bezieht sich auf Paragraph 9 Absatz 1 Punkt 6 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), der besagt, dass der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen treffen muss, „die sowohl einen Absturz von Beschäftigten als auch von Arbeitsmitteln sicher verhindern“.

 

Aber auch in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) wird die Gefährdung durch einen möglichen Absturz behandelt. Die ASR A2.1 definiert in Punkt 4.1 Absatz 4: „Eine Gefährdung durch Absturz liegt bei einer Absturzhöhe von mehr als 1,0 m vor.“ Es liegt nahe, dass mit der Absturzhöhe auch die Wahrscheinlichkeit tödlicher Verletzungen steigt. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) führt jedoch aus, dass auch        Abstürze aus geringen Höhen bereits zu erheblichen Verletzungen führen. Tödliche Unfälle seien schon bei Absturzhöhen unter zwei Metern festzustellen und „die Hälfte aller tödlichen Abstürze ereignete sich aus weniger als 5 m Höhe“.

 

Ein guter Grund also für Arbeitgeber, die Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz konsequent umzusetzen. Denn diese Unfälle passieren – und neben dem menschlichen Verlust sollten nicht auch noch Themen der Haftung und Strafbarkeit auf Arbeitgeber oder die Führungskräfte zukommen. Wie diese Schutzmaßnahmen umzusetzen sind, wird in der TRBS 2121 in Punkt 4 Absatz 2 erläutert, nämlich in dieser Reihenfolge:
 

  1. Absturzsicherungen
    Absturzsicherungen sind Schutzvorrichtungen wie beispielsweise Abdeckungen, Geländer oder Seitenschutz, die auftretende Kräfte aufnehmen und ableiten können.
  2. Auffangeinrichtungen
    Lassen sich aus arbeitstechnischen Gründen Absturzsicherungen nicht verwenden, müssen Schutzeinrichtungen zum Auffangen abstürzender Beschäftigter vorhanden sein. Auffangeinrichtungen sind etwa Schutznetze, Schutzwände, Schutzgerüste, die auftretende Kräfte aufnehmen und ableiten können.

  3. Persönliche Schutzmaßnahmen gegen Absturz (PSAgA)

Sind aufgrund der Eigenart des Arbeitsmittels oder der durchzuführenden Arbeiten Absturzsicherungen oder Auffangeinrichtungen nicht geeignet oder nicht möglich, ist die Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz vorzusehen. PSAgA sind beispielsweise Auffanggurte, Höhensicherungsgeräte und Trägerklemmen. Die Verwendung von PSAgA ist in der Gefährdungsbeurteilung besonders zu bewerten.

 

Darüber hinaus ist gemäß Paragraph 4 Absatz 2 Satz 3 BetrSichV die Verwendung persönlicher Schutzausrüstung für jeden Beschäftigten auf das erforderliche Minimum zu beschränken.

 

Wir wissen es bereits: Unfälle passieren aus unterschiedlichsten Gründen trotzdem. Deshalb schreibt die TRBS 2121 vor, geeignete Rettungskonzepte vorzuhalten, die eine schnelle und sichere Rettung aufgefangener Personen gewährleisten. Dabei erwähnt die Technische Regel explizit das sogenannte „Hängetrauma“, das durch zu langes bewegungsloses Hängen im Auffanggurt auftreten kann. Einige Unternehmen bieten in diesem Kontext spezielle Rettungstrainings aus der Höhe an, die potenzielle Rettende auf ihre schwierige und wichtige Aufgabe vorbereiten. Diese Übungen finden gelegentlich auf hohen Funkmasten oder Plattformen statt und sind geradezu schwindelerregend und sehr abenteuerlich. Trotzdem sollte nicht vergessen werden: Auch ein Sturz von der Leiter kann bereits schwere körperliche Schädigungen verursachen oder gar zum Tod führen.                

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