Gefährdungen bei der Nutzung fahrerloser Transportsysteme

Neulich mit der Familie im asiatischen Restaurant: Ein Service-Roboter bringt die individuell zubereitete Speise direkt an unseren Tisch, wünscht einen guten Appetit und fährt zurück zu seiner Ausgangsposition. Service-Roboter in der Gastronomie oder autonome Schwerlast-Flurförderzeuge in der Industrie – bei beidem handelt es sich um fahrerlose Transportsysteme (FTS). Bei der Nutzung fahrerloser Transportsysteme können Gefährdungen entstehen, für Beschäftigte ebenso wie für dritte Personen.

 

Das Sachgebiet Fahrzeugbau, -antriebssysteme, Instandhaltung im Fachbereich Holz und Metall der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) beschäftigt sich intensiv mit diesen potenziellen Gefährdungen und hat vor gut zwei Jahren eine aufschlussreiche Publikation im Rahmen der Reihe „Fachbereich Aktuell“ veröffentlicht: „Automatisiert fahrende Fahrzeuge in betrieblichen Bereichen“ (FBHM-119). Diese Schrift „behandelt das automatisierte oder autonome Fahren von Fahrzeugen in folgenden betrieblichen Bereichen:

 

  • Öffentlich zugängliche und vergleichbare Bereiche
  • Abgeschlossene Bereiche mit begrenztem Zugang
  • Abgeschlossene Bereiche ohne Zutritt

 

Betrachtet wird ausschließlich der, im Regelfall fahrerlose, hochautomatisierte oder autonome Fahrbetrieb mit den damit verbundenen Gefährdungen (vorrangig Kollision mit Personen und anderen Verkehrsobjekten). Im Sinne von `Vision Zero` wird dabei der Ansatz verfolgt, durch geeignete Schutzmaßnahmen besonders die Schädigung von Personen zu vermeiden.“

 

In diesem Kontext greifen zahlreiche Regelungen und Vorschriften aus dem Arbeitsschutz, aber auch aus anderen Bereichen ineinander. Denn ebenso wie die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) oder die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) spielen beispielsweise das Straßenverkehrsgesetz (StVG) und die Straßenverkehrsordnung (StVO) sowie diverse DIN-Normen, hauptsächlich die DIN EN ISO 3691-4: 2020-11 „Flurförderzeuge – Sicherheitstechnische Anforderungen und Verifizierung – Teil 4: Fahrerlose Flurförderzeuge und ihre Systeme“ wichtige Rollen bei der Vermeidung von Gefährdungen bei der Nutzung fahrerloser Transportsysteme.

 

Zunächst soll jedoch definiert werden, welche Gefährdungen von diesen fahrerlosen Transportsystemen ausgehen, welcher Art die „Schädigung von Personen“ also gegebenenfalls sein kann. Die Schweizerische Unfallversicherung Suva erklärt sie wie folgt: „Fahrerlose Transportsysteme sind in der Lage, selbständige Bewegungen vorzunehmen: Vor- und Zurückfahren, Drehen, Heben, Senken, Beladen und Entladen. Dadurch entlasten sie die Mitarbeitenden. Allerdings können so auch Menschen verletzt werden. Zusammenstösse zwischen FTS und Personen stellen ein Risiko dar. Auch können Mitarbeitende zwischen FTS und festen oder beweglichen Elementen, zum Beispiel andere Motorfahrzeuge, gequetscht werden.“ Darüber hinaus seien sie mit speziellen Systemen für die Aufnahme von Waren ausgestattet. „Jede Aufnahmevorrichtung kann auf ihre Weise für Menschen gefährlich werden. Es kommt auch vor, dass Gegenstände herunterfallen. Wenn Mitarbeitende sich unsachgemäss verhalten oder unaufmerksam sind, können gefährliche Situationen entstehen. Auch technische Störungen oder ein nasser, unebener, rutschiger oder sandiger Boden können problematisch werden. Bei Wartungsarbeiten an den FTS oder bei der Instandhaltung von Anlagen in deren Nähe oder auf den Fahrwegen ist höchste Aufmerksamkeit erforderlich.“ Auch das gilt mehr oder weniger für unseren Service-Roboter im asiatischen Restaurant ebenso wie für das Schwerlast-Flurförderzeug – wenn auch mit unterschiedlichen zu erwartenden Folgen.

 

Die Gesundheitsrisiken werden also im Wesentlichen durch mechanische Gefährdungen im Sinne der Technischen Regel für Betriebssicherheit TRBS 2111 Teil 1 „Mechanische Gefährdungen – Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen beim Verwenden von mobilen Arbeitsmitteln“ hervorgerufen. Auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber demzufolge „notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen“ abzuleiten. In Punkt 2 Absatz 1 der TRBS 2111 Teil 1 wird klar formuliert, dass „der Arbeitgeber die Verantwortung für die Eignung des von ihm eingesetzten mobilen Arbeitsmittels und die Wirksamkeit der insgesamt getroffenen Maßnahmen“ bei der Verwendung des mobilen Arbeitsmittels übernimmt. Und weiter in Punkt 3.1 Absatz 2: „Der Auswahl oder Beschaffung eines für die vorgesehene Arbeitsaufgabe geeigneten mobilen Arbeitsmittels kommt ein besonderer Stellenwert zu, da grundlegende Eigenschaften durch nachträglich getroffene Schutzmaßnahmen nur eingeschränkt kompensiert werden können.“

 

Deshalb dürfen automatisiert fahrende Fahrzeuge gemäß der bereits erwähnten FBHS-119 Personen „unter allen zu erwartenden Betriebs- und Umgebungsbedingungen nicht direkt oder indirekt gefährden. Bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen ist der jeweils aktuelle Stand der Technik, zum Beispiel in Bezug auf Umfeldsensorik, Steuerungstechnik, Kommunikation, Cybersicherheit, etc., zu berücksichtigen.“ Hier schreiten die Technologien sehr schnell voran, nicht zuletzt durch den Einsatz von künstlicher Intelligenz und immer sensibleren Sensorsystemen, die Fahrzeuge entweder zum Anhalten oder – zur Not, wenn dadurch nicht weitere Gefährdungen entstehen – zum Ausweichen bringen. Denn am Ende steht auch hier wieder nur ein Ziel im Vordergrund: jegliche Art von Unfällen und damit verbundene Schädigungen von Menschen zu vermeiden.

  

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