Brände vermeiden und wirksam bekämpfen

Feuer mag für viele ein heimeliges Element sein, aber wenn es außer Kontrolle gerät, drohen verheerende Schäden und grausame Verletzungen – bis hin zum Tod. Daher besteht eine wichtige Säule des Arbeitsschutzes darin, Brände zu vermeiden.

Feuer mag für viele ein heimeliges Element sein, aber wenn es außer Kontrolle gerät, drohen verheerende Schäden und grausame Verletzungen – bis hin zum Tod. Daher besteht eine wichtige Säule des Arbeitsschutzes darin, Brände zu vermeiden und, wenn es dann doch passiert, zügig und wirksam zu bekämpfen. Der Brandschutz fußt dabei auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen und Verordnungen. Erhöhte Aktualität erhält das Thema außerdem durch die Zunahme der E-Mobilität, denn von den gebräuchlichen Lithium-Ionen-Akkus geht durchaus ein Brandrisiko aus.

  

In Deutschland ist der Brandschutz durch unterschiedliche gesetzliche Vorgaben geregelt, insbesondere durch die Landesbauordnungen und das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sowie dessen Verordnungen und technische Regeln. In bestimmten Fällen können weitere Auflagen für den Brandschutz verordnet werden, etwa im Rahmen der Versammlungsstättenverordnung (VStättVO) oder der Feuerversicherungsanstalten.

 

Leider werden die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und damit ebenso die damit einhergehenden Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) nicht in allen Bundesländern in den jeweiligen Landesbauordnungen explizit als Grundlage genannt, weshalb es für Bauherren im Einzelfall ratsam ist, sich genau mit den Anforderungen aus beiden Rechtsquellen auseinanderzusetzen. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat bereits vor rund fünf Jahren ein 150-seitiges Rechtsgutachten hierzu veröffentlicht.

Dieses finden Sie hier. 

Die zentrale Fundstelle für die wichtigsten Anforderungen an den Brandschutz im Arbeitsschutzrecht findet sich in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“. Sie „konkretisiert die Anforderungen an die Ausstattung von Arbeitsstätten mit Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen sowie die damit verbundenen organisatorischen Maßnahmen“. Sie gilt nach 2 (1) „für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten mit Feuerlöscheinrichtungen sowie für weitere Maßnahmen zur Erkennung, Alarmierung sowie Bekämpfung von Entstehungsbränden“. Hierbei wird in Arbeitsstätten mit normaler Brandgefährdung und Arbeitsstätten mit erhöhter Brandgefährdung unterschieden. Eine normale Brandgefährdung liegt nach 3.2 vor, „wenn die Wahrscheinlichkeit einer Brandentstehung, die Geschwindigkeit der Brandausweitung, die dabei frei werdenden Stoffe und die damit verbundene Gefährdung für Personen, Umwelt und Sachwerte vergleichbar sind mit den Bedingungen bei einer Büronutzung“. Im Umkehrschluss bedeutet das: Im Büro liegt grundsätzlich normale Brandgefährdung vor. Der folgende Punkt 3.3 regelt, wann dem gegenüber eine erhöhte Brandgefährdung vorliegt. Das ist der Fall, wenn beispielsweise „entzündbare bzw. oxidierende Stoffe oder Gemische vorhanden sind“, aber auch wenn örtliche oder betriebliche Verhältnisse oder bestimmte Tätigkeiten Brände begünstigen können.

 

Wichtig ist die Unterscheidung in normale und erhöhte Brandgefährdung insofern, dass sich daraus unterschiedliche Konsequenzen unter anderem für die Anzahl und Positionierung von Löschmitteln und deren Löschvermögen sowie zusätzliche Maßnahmen des Brandschutzes ergeben. Diese sind ebenfalls genau in der ASR A2.2 definiert. Darüber hinaus ist eine beispielhafte Aufzählung enthalten, in welchen Bereichen und bei welchen Tätigkeiten von einer erhöhten Brandgefährdung ausgegangen werden kann.

 

Weiterhin beinhaltet die ASR A2.2 Empfehlungen, wie die Brandmeldung und Alarmierung sowie das Verhalten im Brandfall organisiert werden soll. Unter 7.3 (1) definiert sie die Verpflichtung für Arbeitgeber, „eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen.“ Das sind die sogenannten Brandschutzhelfer, deren Anzahl in der Regel bei 5 Prozent der Beschäftigten liegen sollte. Ein Brandschutzbeauftragter wird in der ASR A2.2 nicht explizit gefordert. Sie sagt lediglich: „Ermittelt der Arbeitgeber eine erhöhte Brandgefährdung, kann die Benennung eines Brandschutzbeauftragten zweckmäßig sein“ – wobei sich die Notwendigkeit der Bestellung eines Brandschutzbeauftragten auch aus anderen Rechtsvorschriften ergeben kann.

 

Neben der ASR A2.2 sind noch weitere Arbeitsstättenregeln für den Brandschutz relevant, etwa die ASR A1.8 „Verkehrswege“ oder die ASR A2.3 „Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“.

 

Wenn es sich um den Umgang mit Gefahrstoffen handelt, geht das Risiko nicht selten über einen Brand hinaus – es kann auch (oder stattdessen) zu Explosionen kommen. Darüber hinaus werden auch in der Betriebssicherheitsverordnung Pflichten zur Prüfung von Arbeitsmitteln und technischen Maßnahmen in explosionsgefährdeten Bereichen geregelt, nämlich in Anhang 2 Abschnitt 3. Deshalb beinhalten viele Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) und für Betriebssicherheit (TRBS) Informationen und Vorgaben zum Explosionsschutz.

 

Die Gefahrstoffverordnung ist hinsichtlich der Gefährdungsbeurteilung und der Maßnahmen zum Brand- und Explosionsschutz eine unerlässliche Quelle. In die Gefahrstoffverordnung sind die Inhalte der Richtlinie 1999/92/EG – auch ATEX 137 genannt – bei der Übernahme in deutsches Recht eingeflossen. Insbesondere ist dies in § 6 Abs. 4, 8 und 9 (Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung), § 11 (Besondere Schutzmaßnahmen gegen physikalisch-chemische Einwirkungen, insbesondere gegen Brand- und Explosionsgefährdungen) und Anhang 1 Nr. 1 (Brand- und Explosionsgefährdungen) der Fall.

 

Mit der stetigen Zunahme der Elektromobilität und dem entsprechend steigenden Bedarf an Lagerungs- und Lademöglichkeiten für Lithium-Ionen-Batterien ist die Welt um weitere Gesundheitsgefährdungen bei der Arbeit reicher geworden. Das betrifft nicht nur die Gefährdungen für die Beschäftigten und für die Umwelt bei der Herstellung der Akkus, deren Kathoden aus unterschiedlichen Chemikalien und Verbindungen bestehen. Sie erstrecken sich ebenso auf die Brandgefahr, die sowohl in der Herstellung – etwa beim Einfüllen des zumeist entflammbaren Elektrolyts – als auch beim Lagern und Laden von ihnen ausgeht.

 

Schon kleine Defekte können dazu führen, dass von den Lithium-Ionen-Akkus, Brandrisiken ausgehen – insbesondere wenn das Lagern und das Laden ohne unmittelbare Aufsicht erfolgen. Hierfür bieten sich deshalb spezielle Sicherheitsschränke an, die man in Schränke zur passiven Lagerung (ohne Möglichkeit der Aufladung) und Schränke zur aktiven Lagerung (lagern und laden) unterteilt. Für solche Schränke wurde kürzlich ein Prüfstandard entwickelt, um diese über die Regelungen des deutschen Produktsicherheitsgesetzes hinaus mit dem Zeichen für Geprüfte Sicherheit (GS) zertifizieren zu können. So können die Risiken des Fortschritts, in diesem Fall Brände, vermieden und wirksam bekämpft werden, ohne dass Menschen zu Schaden kommen.

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